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OVG Berlin, 30.11.2000 - 1 SN 101.00 |
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW 2001, 1740
- NVwZ 2001, 830 (Ls.)
Wird zitiert von ... (3)
- VG Berlin, 23.11.2004 - 1 A 271.01 Schließlich können auch die Kommerzialität und kommerzielle Interessen des Veranstalters gegen die Annahme einer beabsichtigten Meinungskundgabe sprechen (vgl. den Beschluss der Kammer vom 2. November 2000 ? VG 1 A 335.00 ?, bestätigt vom OVG Berlin, Beschluss vom 30. November 2000 ? OVG 1 SN 101.00 ?, ?Weihnachtsparade?), selbst wenn der beabsichtigte kommerzielle Erfolg erst längerfristig realisierbar erscheint (vgl. den Beschluss der Kammer vom 22. Juni 2004 ? VG 1 A 148.04 ?, ?Music-Day 2004 I?).
- VG Berlin, 09.06.2005 - 1 A 95.05
Motorrad-Korso ist keine Demo
Schließlich können auch die Kommerzialität und kommerzielle Interessen des Veranstalters gegen die Annahme einer beabsichtigten Meinungskundgabe sprechen (vgl. den Beschluss der Kammer von 2. November 2000 - VG 1 A 335.00 -, bestätigt vom OVG Berlin, Beschluss vom 30. November 2000 - OVG 1 SN 101.00 -, "Weihnachtsparade"), selbst wenn der beabsichtigte kommerzielle Erfolg erst längerfristig realisierbar erscheint (vgl. den Beschluss der Kammer vom 22. Juni 2004 - VG 1 A 148.04 - "Music-Day 2004 I"). - VG Berlin, 28.06.2001 - 1 A 166.01
Love Parade ist keine Versammlung
Im Gegensatz zu der in der Literatur vertretenen Auffassung, dass es auf das Element des verbindenden Zwecks der Meinungsbildung und -äußerung nicht ankomme (… vgl. nur Herzog, in Maunz/Dürig, GG , Stand: August 2000, Art. 8 Rn. 50 ;… Brenda, in: Bonner Kommentar zum GG , Stand Mai 2001, Art. 8 Rn. 27 ;… Kniesel, in: Lisken / Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 2. Auflage, Teil H, Rn. 14 ;… Wiefelspütz, Aktuelle Probleme des Versammlungsrechts in der Hauptstadt Berlin, DöV 2001, S. 21, 22 ;… Deutelmoser, NVwZ 1999, S. 240, 241 - sog. weiter Versammlungsbegriff), sondern vielmehr jeder die Teilnehmer verbindende Zweck für die Einstufung als Versammlung ausreichend sei, sieht die Kammer in der Meinungsbildung und -äußerung ein unverzichtbares Element, um Versammlungen im eigentlichen Sinn von Ansammlungen bzw. Volksbelustigungen abgrenzen zu können ( vgl. bereits Beschluss vom 2. November 2000, VG 1 A 335 .00 , Entscheidungsabdruck, S. 7 ; im Ergebnis bestätigt durch Beschluss des OVG Berlin, NJW 2001, S. 1740 ).